Artikel 6 VO (EU) 2020/1044

Erste Kontrollen

Die ersten Kontrollen durch die Kommission gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 können Folgendes umfassen

a)
eine Bewertung, ob alle erforderlichen Kategorien gemäß den Modalitäten, Verfahren und Leitlinien für den Transparenzrahmen für Maßnahmen und Unterstützung gemäß Artikel 13 des Übereinkommens von Paris, die in der Anlage zum Beschluss 18/CMA.1 festgelegt sind, und alle in Anhang V der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Treibhausgase von dem Mitgliedstaat gemeldet werden;
b)
eine Bewertung, ob die Zeitreihen der Daten zu Emissionen aus Quellen und dem Abbau durch Senken kohärent sind;
c)
eine Bewertung, ob implizierte Emissionsfaktoren in allen Mitgliedstaaten vergleichbar sind, wobei die IPCC-Standardemissionsfaktoren für unterschiedliche nationale Gegebenheiten zu berücksichtigen sind;
d)
eine Bewertung der Verwendung des Kürzels für „keine Schätzung” (not estimated, NE), wenn es Verfahren für die IPCC-Ebene 1 gibt und die Verwendung dieses Kürzels gemäß Randnummer 32 der Anlage zum Beschluss 18/CMA.1 nicht gerechtfertigt ist;
e)
eine Analyse der für die Vorlage des Treibhausgasinventars vorgenommenen Neuberechnungen, insbesondere unter dem Aspekt, ob die Neuberechnungen auf Änderungen der Methoden zurückzuführen sind;
f)
einen Vergleich der im Rahmen des Emissionshandelssystems der EU gemeldeten geprüften Treibhausgasemissionen mit den gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 gemeldeten Treibhausgasemissionen;
g)
einen Vergleich der Ergebnisse des Referenzkonzepts von Eurostat mit denen des Referenzkonzepts der Mitgliedstaaten;
h)
einen Vergleich der Ergebnisse des Sektorenkonzepts von Eurostat mit denen des Sektorenkonzepts der Mitgliedstaaten;
i)
eine Bewertung, ob der Mitgliedstaat Mängel aus vorangegangenen ersten Kontrollen und Überprüfungen der Union beseitigt und Empfehlungen aus UNFCCC-Überprüfungen umgesetzt hat;
j)
eine Bewertung der Genauigkeit der von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Schätzungen der Emissionen aus Quellen und des Abbaus durch Senken in Bezug auf die Schlüsselkategorien der Union;
k)
eine Bewertung der Transparenz und Vollständigkeit der von den Mitgliedstaaten zu Schlüsselkategorien der Union übermittelten methodischen Beschreibungen;
l)
eine Bewertung der Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf Emissionen aus Quellen und den Abbau durch Senken im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) gemäß Anhang V Teil 3 der Verordnung (EU) 2018/1999, einschließlich der Festlegung von Schlüsselkategorien, der angewandten Ebenenmethode und eines Vergleichs der gemeldeten Tätigkeitsdaten zu Landnutzung und Landnutzungsänderungen mit aus den Programmen und Erhebungen der Union und der Mitgliedstaaten abgeleiteten Daten.

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