Präambel VO (EU) 2020/1044

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 37 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Das System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung darüber gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) umfasst die Vorschriften für die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen im Bereich der Klimapolitik. Die Bestimmungen dieses Systems sind vollständig in die Verordnung (EU) 2018/1999 integriert, mit der die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben wird. Im Rahmen dieses Systems müssen Werte für Treibhauspotenziale festgelegt und Inventarleitlinien aufgestellt werden.
(2)
Die Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), die als Tagung der Vertragsparteien des im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC verabschiedeten Klimaübereinkommens von Paris von 2015 (im Folgenden das „Übereinkommen von Paris” ) dient, legte auf ihrer 1. Tagung eine gemeinsame Metrik für die Umrechnung von Treibhausgasen in CO2-Äquivalente zwecks Berichterstattung über Treibhausgasinventare fest. Die gemeinsame Metrik beruht auf den Werten für das Treibhauspotenzial, die im Fünften Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen(3) (im Folgenden „IPCC” ) festgelegt sind. Die Werte für die Treibhauspotenziale sollten dieser gemeinsamen Metrik Rechnung tragen.
(3)
Die Leitlinien für das Treibhausgasinventar sollten im Einklang mit internationalen Entwicklungen festgelegt werden. Zusätzlich zu den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission den Modalitäten, Verfahren und Leitlinien für den Transparenzrahmen für Maßnahmen und Unterstützung gemäß Artikel 13 des Übereinkommens von Paris in der Anlage zum Beschluss 18/CMA.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienenden Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien (im Folgenden „Beschluss 18/CMA.1” ) Rechnung tragen. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten dazu angehalten, die Ergänzung der IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 in Bezug auf Feuchtgebiete von 2013 heranzuziehen.
(4)
Zur Sicherstellung der Qualität des Unionsinventars sollten weitere Ziele für das Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramm der Union festgelegt werden.
(5)
Zur Gewährleistung der Vollständigkeit des Unionsinventars im Sinne des Beschlusses 18/CMA.1 müssen die Methoden und die Daten festgelegt werden, die bei der Schätzung von fehlenden Inventardaten eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1999 von der Kommission zu verwenden sind.
(6)
Um die rechtzeitige Verfügbarkeit, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit des Unionsinventars sicherzustellen, muss der Gegenstand der ersten Kontrollen der von den Mitgliedstaaten übermittelten Treibhausgasinventardaten präzisiert werden. Die Bewertung der Genauigkeit als Bestandteil der ersten Kontrollen sollte sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten nicht systematisch die tatsächlichen Emissionen und den tatsächlichen Abbau in Bezug auf Schlüsselkategorien der Union über- bzw. unterschätzen. Da die Berichterstattung über die Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und deren Abbau durch Senken im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) integraler Bestandteil der Berichterstattung über das Treibhausgasinventar ist und der LULUCF-Sektor in das Klimaziel für 2030 einbezogen wurde, sollten die ersten Kontrollen des LULUCF-Sektors an die Kontrollen in anderen Sektoren angeglichen werden. Im LULUCF-Sektor können die gemeldeten Aktivitätsdaten zu Landnutzung und Landnutzungsänderungen mit Daten verglichen werden, die sich aus den Programmen und Erhebungen der Union und der Mitgliedstaaten wie Copernicus und LUCAS ableiten lassen.
(7)
Die Schätzungen zur Vervollständigung fehlender nationaler Inventardaten zur Erstellung des Unionsinventars werden im Einklang mit den Leitlinien für das Treibhausgasinventar vorgenommen. Diese Schätzungen können nicht erfolgen, ohne Werte für das Treibhauspotenzial von Treibhausgasen festzulegen. Da die Vorschriften für Treibhauspotenziale, Inventarleitlinien und das Inventarsystem der Union eng miteinander verflochten sind, empfiehlt es sich, sie in eine einzige delegierte Verordnung aufzunehmen.
(8)
Die vorliegende Verordnung sollte ab dem 1. Januar 2021 gelten, damit gewährleistet ist, dass sie ab dem gleichen Zeitpunkt angewendet wird wie die relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1999.
(9)
Gemäß den Artikeln 57 und 58 der Verordnung (EU) 2018/1999 wird die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben, mit Ausnahme von Artikel 7, der seine Wirksamkeit für die Berichte mit Daten für die Jahre 2018, 2019 und 2020 behält. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 666/2014 der Kommission(4) sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben werden; die Artikel 6 und 7 sollten jedoch weiterhin für die Berichte mit Daten für die Jahre 2019 und 2020 ihre Wirksamkeit behalten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13).

(3)

Appendix 8.A Tabelle 8.A.1 Spalte „GWP 100-year” des Berichts „Klimaänderung 2013: Die physikalischen wissenschaftlichen Grundlagen. Beitrag der Arbeitsgruppe I zum Fünften Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen” , S. 731; abrufbar unter https://www.ipcc.ch/assessment-report/ar5/.

(4)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 666/2014 der Kommission vom 12. März 2014 über die grundlegenden Anforderungen an ein Inventarsystem der Union und zur Berücksichtigung von Veränderungen der Treibhauspotenziale und der international vereinbarten Inventarleitlinien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 26).

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