Artikel 13 VO (EU) 2020/1056
Zertifizierung der eFTI-Dienstleister
(1) Auf Antrag eines eFTI-Dienstleisters bewertet eine Konformitätsbewertungsstelle, inwieweit ein eFTI-Dienstleister die Anforderungen des Artikels 10 Absatz 1 erfüllt. Fällt die Bewertung positiv aus, so stellt die Konformitätsbewertungsstelle eine Übereinstimmungsbescheinigung aus. Im Falle einer negativen Bewertung gibt die Konformitätsbewertungsstelle dem Antragsteller die Gründe für die negative Bewertung an.
(2) Jede Konformitätsbewertungsstelle führt eine auf dem neuesten Stand zu haltende Liste der eFTI-Dienstleister, die von ihr zertifiziert wurden, und der eFTI-Dienstleister, deren Zertifizierung sie widerrufen oder ausgesetzt hat. Sie macht diese Liste auf ihrer Website öffentlich zugänglich und teilt der nach Artikel 11 Absatz 3 benannten nationalen Behörde die Adresse dieser Website mit.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Erlass von Vorschriften für die Zertifizierung von eFTI-Dienstleistern, einschließlich Vorschriften zur Erneuerung, zur Aussetzung oder zum Widerruf einer Zertifizierung, zu ergänzen.
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