Artikel 17 VO (EU) 2020/1056
Überwachung
Bis zum 21. August 2027 und danach alle fünf Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf der Grundlage der Verarbeitungsprotokolle nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben g und i, wie häufig die zuständigen Behörden die von den betroffenen Unternehmen gemäß Artikel 4 elektronisch zur Verfügung gestellten gesetzlich vorgeschriebenen Informationen abgerufen und verarbeitet haben.
Diese Informationen werden bezogen auf jedes Jahr des Berichtszeitraums übermittelt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.