Artikel 18 VO (EU) 2020/1056

Inkrafttreten und Anwendung

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Sie gilt ab dem 21. August 2024.

(3) Artikel 2 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 gelten jedoch ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.