Artikel 2 VO (EU) 2020/1056
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für
- a)
-
gesetzliche Informationsanforderungen gemäß
- i)
- Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 11 des Rates(1);
- ii)
- Artikel 3 der Richtlinie 92/106/EWG des Rates(2);
- iii)
- Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(3);
- iv)
- Artikel 9 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates(4); die vorliegende Verordnung lässt Kontrollen durch Zollstellen, die in einschlägigen Bestimmungen von Unionsrechtsakten vorgesehen sind, unberührt;
- v)
- Anlage A Teil 5 Kapitel 5.4 des Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, das am 30. September 1957 in Genf abgeschlossen wurde, gemäß der Bezugnahme darauf in Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5); Teil 5 Kapitel 5.4 der Regelung für die internationale Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID) als Anlage C zum COTIF, das am 3. Juni 1999 in Vilnius abgeschlossen wurde, gemäß der Bezugnahme darauf in Anhang II Abschnitt II.1 der genannten Richtlinie, und Teil 5 Kapitel 5.4 der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN), das am 26. Mai 2000 in Genf abgeschlossen wurde, als Anlagen beigefügten Verordnungen gemäß der Bezugnahme darauf in Anhang III Abschnitt III.1 der genannten Richtlinie;
- b)
- gesetzliche Informationsanforderungen, die in einem delegierten Rechtsakt oder Durchführungsrechtsakt festgelegt werden, den die Kommission gemäß einem in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Unionsrechtsakt oder gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) oder der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) erlassen hat. Diese delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte werden in Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführt;
- c)
- gesetzliche Informationsanforderungen gemäß den in Anhang I Teil B der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bestimmungen des nationalen Rechts.
(2) Bis zum 21. August 2021 notifizieren die Mitgliedstaaten der Kommission die Bestimmungen des nationalen Rechts und die entsprechenden gesetzlichen Informationsanforderungen, in denen die Bereitstellung von Informationen vorgeschrieben wird, die ganz oder teilweise den nach den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten gesetzlichen Informationsanforderungen zu übermittelnden Informationen entsprechen.
Nach dieser Notifizierung notifizieren die Mitgliedstaaten der Kommission alle Bestimmungen des nationalen Rechts, die
- a)
- Änderungen der gesetzlichen Informationsanforderungen in den in Anhang I Teil B aufgeführten Bestimmungen des nationalen Rechts beinhalten oder
- b)
- neue einschlägige gesetzliche Informationsanforderungen einführen, in denen die Bereitstellung von Informationen vorgeschrieben wird, die ganz oder teilweise den nach den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten gesetzlichen Informationsanforderungen zu übermittelnden Informationen entsprechen.
Die Mitgliedstaaten nehmen diese Notifizierung innerhalb eines Monats nach der Annahme solcher Bestimmungen vor.
(3) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung
- a)
- des Anhangs I Teil A, um Bezugnahmen auf gesetzliche Informationsanforderungen nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels aufzunehmen;
- b)
- des Anhangs I Teil B, um Bezugnahmen auf nationale Rechtsvorschriften und gesetzliche Informationsanforderungen im Einklang mit den Notifizierungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels aufzunehmen oder zu streichen.
Fußnote(n):
- (1)
EWG-Rat: Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. P 52 vom 16.8.1960, S. 1121).
- (2)
Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 368 vom 17.12.1992, S. 38).
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72).
- (4)
Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über Verbringungen von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (
ABl. L, 2024/1157, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1157/oj) - (5)
Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).
- (6)
Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).
- (7)
Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72).
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