Artikel 3 VO (EU) 2020/1056

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„gesetzlich vorgeschriebene Informationen” sind Informationen in Dokumentenform oder anderer Form im Zusammenhang mit der Beförderung von Gütern im Gebiet der Union, auch bei der Durchfuhr, die von einem betroffenen Unternehmen gemäß den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bestimmungen zum Nachweis der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Rechtsakte, mit denen diese Bestimmungen festgelegt werden, zur Verfügung gestellt werden müssen;
2.
„gesetzliche Informationsanforderung” ist eine Verpflichtung, gesetzlich vorgeschriebene Informationen zur Verfügung zu stellen;
3.
„zuständige Behörde” ist eine Behörde, Agentur oder sonstige Stelle, die für die Wahrnehmung von Aufgaben gemäß den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsakten zuständig ist und für die der Zugang zu gesetzlich vorgeschriebenen Informationen erforderlich ist — etwa zu Zwecken der Überprüfung, Durchsetzung, Validierung oder Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;
4.
„elektronische Frachtbeförderungsinformationen” oder „eFTI” sind Datenelemente, die zum Zwecke des Austauschs gesetzlich vorgeschriebener Informationen zwischen den betroffenen Unternehmen sowie zwischen den betroffenen Unternehmen und zuständigen Behörden elektronisch verarbeitet werden;
5.
„eFTI-Teildatensatz” ist ein Satz strukturierter Datenelemente, die den gemäß einem bestimmten in Artikel 2 Absatz 1 genannten Unionsrechtsakt oder nationalem Recht erforderlichen gesetzlich vorgeschriebenen Informationen entsprechen;
6.
„gemeinsamer eFTI-Datensatz” ist ein Gesamtdatensatz strukturierter Datenelemente, die allen eFTI-Teildatensätzen entsprechen, wobei die den verschiedenen eFTI-Teildatensätzen gemeinsamen Datenelemente nur einmal enthalten sind;
7.
„Datenelement” ist die kleinste Informationseinheit, die eine eindeutige Definition und genaue technische Merkmale wie Format, Länge und Zeichensatz aufweist;
8.
„Verarbeitung” ist ein mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführter Vorgang oder eine Vorgangsreihe im Zusammenhang mit eFTI wie Erhebung, Erfassung, Organisation, Ordnung, Speicherung, Anpassung oder Veränderung, Abruf, Abfrage, Verwendung, Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung von eFTI, Abgleich oder Verknüpfung sowie Einschränkung, Löschen oder Vernichtung;
9.
„Verarbeitungsprotokoll” ist die automatisierte Aufzeichnung der elektronischen Verarbeitung von eFTI;
10.
„eFTI-Plattform” ist eine auf Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) gestützte Lösung, z. B. ein Betriebssystem, eine Betriebsumgebung oder eine Datenbank, zur Verarbeitung von eFTI;
11.
„eFTI-Plattform-Entwickler” ist eine natürliche oder juristische Person, die eine eFTI-Plattform zum Zwecke der Verarbeitung gesetzlich vorgeschriebener Informationen im Zusammenhang mit ihrer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit oder zum Zwecke des Inverkehrbringens dieser Plattform entwickelt oder erworben hat;
12.
„eFTI-Dienst” ist ein Dienst, bei dem eFTI mithilfe einer eFTI-Plattform — allein oder in Kombination mit anderen IKT-Lösungen, einschließlich anderer eFTI-Plattformen — verarbeitet werden;
13.
„eFTI-Dienstleister” ist eine natürliche oder juristische Person, die für die betroffenen Unternehmen auf vertraglicher Basis einen eFTI-Dienst erbringt;
14.
„betroffenes Unternehmen” ist ein Verkehrs- oder Logistikunternehmen oder eine andere natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich ist, den zuständigen Behörden im Einklang mit den relevanten gesetzlichen Informationsanforderungen die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung zu stellen;
15.
„vom Menschen lesbares Format” ist eine Form der elektronischen Datendarstellung, die von einer natürlichen Person ohne weitere Verarbeitung als Information genutzt werden kann;
16.
„maschinenlesbares Format” ist eine Form der elektronischen Datendarstellung, die für die automatische Verarbeitung durch Maschinen genutzt werden kann;
17.
„Konformitätsbewertungsstelle” ist eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die gemäß jener Verordnung für die Durchführung der Konformitätsbewertung von eFTI-Plattformen oder eFTI-Dienstleistern akkreditiert ist;
18.
„Verbringung” ist die Beförderung bestimmter Güter, einschließlich Abfälle, vom ursprünglichen Abholungsort zum endgültigen Lieferort im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrags oder im Rahmen mehrerer aufeinander folgender Beförderungsverträge, gegebenenfalls einschließlich des Übergangs zwischen verschiedenen Verkehrsträgern, unabhängig von Menge oder Anzahl der Behältnisse, Verpackungen oder transportierter Einzelpositionen.

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