Artikel 5 VO (EU) 2020/1056

Anforderungen an die zuständigen Behörden

(1) Ab 30 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des ersten der in den Artikeln 7 und 8 genannten delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte akzeptieren die zuständigen Behörden gesetzlich vorgeschriebene Informationen, die von den betroffenen Unternehmen gemäß Artikel 4 elektronisch zur Verfügung gestellt werden, auch wenn diese gesetzlich vorgeschriebenen Informationen von den zuständigen Behörden als zusätzliche Informationen verlangt werden.

(1a) Abweichend von Absatz 1 akzeptieren die zuständigen Behörden ab dem 21. Mai 2026 gesetzlich vorgeschriebene Informationen, einschließlich zusätzlicher Informationen, gemäß der Verordnung (EU) 2024/1157.

(2) Wenn das betroffene Unternehmen die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erforderlichen gesetzlich vorgeschriebenen Informationen gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung elektronisch zur Verfügung gestellt hat, akzeptieren die zuständigen Behörden solche gesetzlich vorgeschriebenen Informationen auch ohne die in Artikel 26 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 genannte Zustimmung.

(3) Wenn zu den gemäß einem bestimmten in Artikel 2 Absatz 1 genannten Unionsrechtsakt oder gemäß dort genanntem nationalem Recht erforderlichen gesetzlich vorgeschriebenen Informationen eine offizielle Validierung etwa in Form von Stempeln oder Zertifikaten gehört, stellt die jeweilige Behörde diese Validierung gemäß den Anforderungen, die in den in Artikeln 7 und 8 genannten delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, elektronisch zur Verfügung.

(4) Zur Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um alle ihre zuständigen Behörden in die Lage zu versetzen, die von den betroffenen Unternehmen gemäß Artikel 4 zur Verfügung gestellten gesetzlich vorgeschriebenen Informationen abzurufen und zu verarbeiten. Diese Maßnahmen halten die delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nach den Artikeln 7 und 8 ein.

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