Artikel 7 VO (EU) 2020/1056

Gemeinsamer eFTI-Datensatz und eFTI-Teildatensätze

(1) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 14 zur Ergänzung dieser Verordnung, indem der gemeinsame eFTI-Datensatz und die eFTI-Teildatensätze für die einzelnen gesetzlichen Informationsanforderungen gemäß Artikel 2 Absatz 1, einschließlich der entsprechenden Spezifikationen für die Definition und die technischen Merkmale jedes Datenelements des gemeinsamen eFTI-Datensatzes und der eFTI-Teildatensätze, festgelegt und geändert werden.

(2) Beim Erlass der in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte hat die Kommission

a)
einschlägige völkerrechtliche Übereinkünfte und Unionsrecht zu berücksichtigen und
b)
sich um die Sicherstellung der Interoperabilität des gemeinsamen eFTI-Datensatzes und der eFTI-Teildatensätze mit den einschlägigen, international oder auf Unionsebene anerkannten Datenmodellen, einschließlich multimodaler Datenmodelle, zu bemühen.

(3) Der erste dieser delegierten Rechtsakte erfasst alle in Absatz 1 genannten Elemente und wird spätestens 21. Februar 2023 erlassen.

(4) Abweichend von Absatz 3 werden in Absatz 1 genannte Elemente, die einen Bezug zu den in den Bestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv aufgeführten Informationsanforderungen aufweisen, spätestens zu dem in Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1157 genannten Datum erlassen.

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