ANHANG I VO (EU) 2020/1056

GESETZLICH VORGESCHRIEBENE INFORMATIONEN, DIE IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DIESER VERORDNUNG FALLEN

TEIL A — Gesetzliche Informationsanforderungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Liste der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b:
1.
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission(1) zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit: Anhang, Nummer 6.3.2.6 Buchstaben a, b, c, d, e, f und g.

TEIL B — Nationales Recht

Die einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts, die die Bereitstellung von Informationen vorschreiben, die ganz oder teilweise den Informationen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b entsprechen, sind nachstehend aufgeführt. [Mitgliedstaat]
1.
Rechtsakt: [Bestimmung]

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.