Artikel 1 VO (EU) 2020/1069

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 877/2013 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 1 Gegenstand

In dieser Verordnung wird der Inhalt der Berichte festgelegt, die von den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 vorzulegen sind.

2.
Folgender Artikel 2a wird eingefügt:

Artikel 2a Aufbau und Inhalt der Berichterstattung von Mitgliedstaaten, die infolge der Inanspruchnahme der Pandemie-Krisenhilfe des Europäischen Stabilitätsmechanismus der verstärkten Überwachung gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 unterstellt wurden

(1) Unterliegt ein Mitgliedstaat ausschließlich aufgrund der Inanspruchnahme der Pandemie-Krisenhilfe des Europäischen Stabilitätsmechanismus einer verstärkten Überwachung, so bezieht sich die Verpflichtung zur Berichterstattung während des Kalenderjahrs nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 auf die Verwendung der Mittel der Pandemie-Krisenhilfe zur Deckung der infolge der COVID-19-Pandemie für die Gesundheitsversorgung, Behandlung und Prävention anfallenden direkten und indirekten Kosten.

(2) Die Berichte enthalten eine Tabelle nach den Vorgaben in Anhang II.

3.
Der Titel des Anhangs erhält folgende Fassung:

ANHANG I .

4.
Folgender Anhang II wird angefügt:

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