Artikel 1 VO (EU) 2020/1069
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 877/2013 wird wie folgt geändert:
- 1.
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Artikel 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 1
Gegenstand In dieser Verordnung wird der Inhalt der Berichte festgelegt, die von den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 vorzulegen sind.
- 2.
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Folgender Artikel 2a wird eingefügt:
Artikel 2a
Aufbau und Inhalt der Berichterstattung von Mitgliedstaaten, die infolge der Inanspruchnahme der Pandemie-Krisenhilfe des Europäischen Stabilitätsmechanismus der verstärkten Überwachung gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 unterstellt wurden (1) Unterliegt ein Mitgliedstaat ausschließlich aufgrund der Inanspruchnahme der Pandemie-Krisenhilfe des Europäischen Stabilitätsmechanismus einer verstärkten Überwachung, so bezieht sich die Verpflichtung zur Berichterstattung während des Kalenderjahrs nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 auf die Verwendung der Mittel der Pandemie-Krisenhilfe zur Deckung der infolge der COVID-19-Pandemie für die Gesundheitsversorgung, Behandlung und Prävention anfallenden direkten und indirekten Kosten.
(2) Die Berichte enthalten eine Tabelle nach den Vorgaben in Anhang II.
- 3.
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Der Titel des Anhangs erhält folgende Fassung:
ANHANG I .
- 4.
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Folgender Anhang II wird angefügt:
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