Präambel VO (EU) 2020/1069

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Erklärung des Gouverneursrats des Europäischen Stabilitätsmechanismus vom 15. Mai 2020 können Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, eine an die besondere Lage der COVID-19-Pandemie angepasste finanzielle Unterstützung im Rahmen der Pandemie-Krisenhilfe erhalten, die auf der Kreditlinie mit erweiterten Bedingungen des Europäischen Stabilitätsmechanismus beruht.
(2)
Mitgliedstaaten, die die Pandemie-Krisenhilfe in Anspruch nehmen, sind nicht verpflichtet, neue politische Maßnahmen umzusetzen. Die einzige Anforderung besteht darin, die Kreditlinie für die Finanzierung direkter und indirekter Kosten für Gesundheitsversorgung, Behandlung und Prävention im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise zu verwenden.
(3)
Nach den Bestimmungen des Artikels 2 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) wird ein Mitgliedstaat, der die Pandemie-Krisenhilfe in Anspruch nimmt, der verstärkten Überwachung unterstellt.
(4)
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 derselben Verordnung sind die in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 festgelegten und in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 877/2013 der Kommission(3) weiter ausgeführten Berichtspflichten anwendbar.
(5)
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 sollte die Intensität der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung der Schwere der aufgetretenen finanziellen Schwierigkeiten und der Art der erhaltenen Finanzhilfe in angemessener Weise Rechnung tragen und in einem angemessenen Verhältnis dazu stehen.
(6)
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 877/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Angesichts des sehr spezifischen und begrenzten Anwendungsbereichs der Pandemie-Krisenhilfe ist es daher angebracht, die in diesem Fall geltenden Berichtspflichten festzulegen. Der Aufbau der Berichterstattung von Mitgliedstaaten, gegen die ein Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 126 AEUV läuft oder die aus anderen Gründen als der Inanspruchnahme der Pandemie-Krisenhilfe einer verstärkten Überwachung unterliegen, sollte davon unberührt bleiben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 11.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 877/2013 der Kommission vom 27. Juni 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 244 vom 13.9.2013, S. 23).

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