Artikel 2 VO (EU) 2020/1070
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „Äquivalente isotrope Strahlungsleistung” (Equivalent Isotropically Radiated Power, EIRP) ist das Produkt der an die Antenne abgegebenen Leistung und des Antennengewinns in einer bestimmten Richtung im Verhältnis zu einer isotropen Antenne (absoluter oder isotroper Gewinn);
- 2.
- „Antennensystem” ist ein Hardware-Bestandteil eines drahtlosen Zugangspunkts mit geringer Reichweite, der Funkfrequenzenergie zur drahtlosen Netzanbindung von Endnutzern ausstrahlt;
- 3.
- „Aktives Antennensystem” (AAS) ist ein Antennensystem, bei dem die Amplitude oder Phase oder beide zwischen den Antennenelementen kontinuierlich angepasst werden, was zu einem Antennendiagramm führt, das auf kurzfristige Veränderungen in der Funkumgebung reagiert; dies schließt eine langfristige Strahlformung wie eine feste elektrische Absenkung aus; bei drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite, die mit einem AAS ausgestattet sind, ist das AAS als fester Bestandteil in den drahtlosen Zugangspunkt mit geringer Reichweite integriert;
- 4.
- „Innenraum” bezeichnet jeden Raum, einschließlich Verkehrsfahrzeugen, mit einer Decke oder einem Dach oder einer festen oder beweglichen Struktur oder Vorrichtung, die den gesamten Raum bedecken kann, und der mit Ausnahme von Türen, Fenstern und Durchgängen dauerhaft oder vorübergehend von Wänden oder Seiten vollständig umschlossen ist, unabhängig von der Art des Materials, aus dem das Dach, die Wand oder die Seiten bestehen, und unabhängig davon, ob die Struktur dauerhaft oder vorübergehend ist;
- 5.
- „Außenbereich” bezeichnet jeden Raum, der kein Innenraum ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.