Artikel 3 VO (EU) 2020/1070

(1) Drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite gemäß Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 müssen den Anforderungen der in Buchstabe B des Anhangs dieser Verordnung festgelegten europäischen Norm entsprechen und entweder

a)
vollständig und sicher in ihre Trägerstruktur integriert und daher für die allgemeine Öffentlichkeit unsichtbar sein oder
b)
die Bedingungen in Buchstabe A des Anhangs dieser Verordnung erfüllen.

(2) Die Befugnisse der Mitgliedstaaten, die aggregierten Werte für elektromagnetische Felder festzulegen, die sich aus der gemeinsamen Platzierung oder Aggregierung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite in einem lokalen Bereich ergeben, und durch andere Mittel als Einzelgenehmigungen für die Einrichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite dafür zu sorgen, dass die geltenden Gesamtexpositionsgrenzwerte für elektromagnetische Felder im Einklang mit dem Unionsrecht eingehalten werden, bleiben von Absatz 1 unberührt.

(3) Betreiber, die drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite der Klasse E2 oder E10 unter Einhaltung der in Absatz 1 festgelegten Bedingungen eingerichtet haben, melden der zuständigen nationalen Behörde innerhalb eines Monats nach der Einrichtung jedes Zugangspunkts die Installation und den Standort dieser Zugangspunkte und geben dabei an, ob die diese Zugangspunkte die in Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Anforderungen erfüllen.

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