Artikel 4 VO (EU) 2020/1070
Die Mitgliedstaaten überwachen regelmäßig die Anwendung dieser Verordnung und insbesondere die Anwendung des Artikels 3 Absatz 1, einschließlich der in den eingerichteten drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite eingesetzten Technik, und erstatten der Kommission darüber erstmals bis zum 31. Dezember 2021 und danach jedes Jahr bis zum 31. Dezember 2023 Bericht. Ab dem 1. Januar 2024 erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission alle zwei Jahre Bericht, erstmals bis zum 31. März 2026. Die betreffenden Berichte beziehen sich jeweils auf einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren und sind der Kommission bis zum 31. März des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres zu übermitteln.
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