ANHANG VO (EU) 2020/1070

A.
Bedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b

1.
Das Gesamtvolumen des für die allgemeine Öffentlichkeit sichtbaren Teils eines drahtlosen Zugangspunkts mit geringer Reichweite, der einem oder mehreren Funkfrequenznutzern dient, darf 30 Liter nicht übersteigen.
2.
Das Gesamtvolumen der für die allgemeine Öffentlichkeit sichtbaren Teile mehrerer separater drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite, die zusammen an demselben Infrastrukturelement auf einer einzelnen begrenzten Oberfläche angebracht sind, wie z. B. an Lichtmasten, Verkehrsampeln, Reklametafeln oder Bushaltestellen, darf 30 Liter nicht übersteigen.
3.
Falls das Antennensystem und andere Bestandteile wie Funkfrequenzmodul, digitaler Prozessor, Speichergerät, Kühlsystem, Stromversorgung, Kabelverbindungen, Rückführungs- oder Erdungs- und Befestigungselemente des drahtlosen Zugangspunkts mit geringer Reichweite getrennt installiert werden, muss jeder Teil davon, der 30 Liter übersteigt, für die allgemeine Öffentlichkeit unsichtbar gemacht werden.
4.
Der drahtlose Zugangspunkt mit geringer Reichweite muss ein einheitliches Erscheinungsbild mit der Trägerstruktur aufweisen; seine Abmessungen müssen im angemessenen Verhältnis zur Gesamtgröße der Trägerstruktur stehen; er muss eine passende Form, neutrale Farben entsprechend oder passend zur Farbgestaltung der Trägerstruktur haben und eine versteckte Verkabelung aufweisen; er darf zusammen mit anderen drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite, die bereits am gleichen Standort oder an benachbarten Standorten angebracht sind, das visuelle Erscheinungsbild insgesamt nicht beeinträchtigen.
5.
Das Gewicht und die Form eines drahtlosen Zugangspunkts mit geringer Reichweite dürfen keine strukturelle Verstärkung der verwendeten Trägerstruktur erforderlich machen.
6.
Ein drahtloser Zugangspunkt mit geringer Reichweite der Installationsklasse E10 darf nur in Außenbereichen oder in großen Innenräumen mit einer Deckenhöhe von mindestens 4 Metern eingerichtet werden.

B.
Anforderungen der europäischen Norm gemäß Artikel 3 Absatz 1

1.
Die Einrichtung eines drahtlosen Zugangspunkts mit geringer Reichweite muss entsprechend den Installationsklassen E0, E2 und E10 in Abschnitt 6.2.5 Tabelle 2 der Europäischen Norm EN 62232:2022 „Bestimmung der HF-Feldstärke, der Leistungsdichte und der spezifischen Absorptionsrate (SAR) in der Nachbarschaft von Funkkommunikations-Basisstationen zur Ermittlung der menschlichen Exposition” erfolgen.
2.
Im Falle mehrerer, am gleichen Ort platzierter Antennensysteme (oder von Teilen davon) eines oder mehrerer von dieser Verordnung erfasster drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite gelten die EIRP-Kriterien der in Nummer 1 genannten Norm für die Summe der EIRP-Werte aller am gleichen Ort platzierten Antennensysteme (oder von Teilen davon). Im Falle von am gleichen Ort platzierten Antennensystemen (oder Teilen davon) kann der Nachweis, dass die aggregierten EIRP-Werte den Anforderungen entsprechen, von den einrichtenden Rechtsträgern gemeinsam erbracht werden, sofern im nationalen Recht nichts anderes bestimmt ist.

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