Artikel 1 VO (EU) 2020/1079
Schwere Nutzfahrzeuge, bei denen die Datenqualität zu überprüfen ist
(1) Nachdem die Hersteller die Daten im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/956 gemeldet haben, überprüft die Kommission bei einer Reihe von in dem betreffenden Berichtszeitraum zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen jedes Herstellers die Datenqualität. In Bezug auf den Berichtszeitraum des Jahres 2019 überprüft die Kommission lediglich die Qualität von Daten schwerer Nutzfahrzeuge, die seit dem 1. Januar 2020 zugelassen wurden.
(2) Die Kommission wählt die in Absatz 1 genannten schweren Nutzfahrzeuge nach dem Zufallsprinzip aus. Die Anzahl der ausgewählten schweren Nutzfahrzeuge beträgt zwischen 2 % und 10 % der Anzahl schwerer Nutzfahrzeuge jedes Herstellers, die in dem betreffenden Berichtszeitraum zugelassen wurden.
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