Artikel 2 VO (EU) 2020/1079
Mitteilung der Kommission und von den Herstellern und den Mitgliedstaaten übermittelte Angaben
(1) Die Kommission teilt den betreffenden Herstellern die Fahrzeug-Identifizierungsnummer der gemäß Artikel 1 Absatz 2 ausgewählten schweren Nutzfahrzeuge mit.
(2) Binnen eines Monats nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 übermitteln die Hersteller der Kommission für jedes ausgewählte schwere Nutzfahrzeug
- a)
- das Original seiner im Einklang mit Anhang IV Teil I der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission(1) erstellten Aufzeichnungsdatei;
- b)
- eine Kopie des im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 ausgestellten Motor-Typgenehmigungsbogens.
(3) Auf Anforderung der Kommission übermitteln die Hersteller und die Mitgliedstaaten, in denen die in Absatz 1 genannten schweren Nutzfahrzeug erstmals zugelassen wurden, zusätzliche Informationen zur Behebung potenzieller Rückschläge.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (ABl. L 349 vom 29.12.2017, S. 1).
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