Artikel 2 VO (EU) 2020/1079

Mitteilung der Kommission und von den Herstellern und den Mitgliedstaaten übermittelte Angaben

(1) Die Kommission teilt den betreffenden Herstellern die Fahrzeug-Identifizierungsnummer der gemäß Artikel 1 Absatz 2 ausgewählten schweren Nutzfahrzeuge mit.

(2) Binnen eines Monats nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 übermitteln die Hersteller der Kommission für jedes ausgewählte schwere Nutzfahrzeug

a)
das Original seiner im Einklang mit Anhang IV Teil I der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission(1) erstellten Aufzeichnungsdatei;
b)
eine Kopie des im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 ausgestellten Motor-Typgenehmigungsbogens.

(3) Auf Anforderung der Kommission übermitteln die Hersteller und die Mitgliedstaaten, in denen die in Absatz 1 genannten schweren Nutzfahrzeug erstmals zugelassen wurden, zusätzliche Informationen zur Behebung potenzieller Rückschläge.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (ABl. L 349 vom 29.12.2017, S. 1).

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