Artikel 3 VO (EU) 2020/1079

Überprüfung der Richtigkeit des kryptografischen Hashwerts und der von den Herstellern gemeldeten Daten

(1) Bei den gemäß Artikel 1 Absatz 2 ausgewählten schweren Nutzfahrzeugen gleicht die Kommission die kryptografischen Hashwerte im gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a übermittelten Original der Aufzeichnungsdatei des Herstellers mit dem Ausdruck der entsprechenden kryptografischen Hashwerte ab, den der betreffende Mitgliedstaat im Einklang mit seiner Verpflichtung gemäß Anhang I Teil A Buchstabe k der Verordnung (EU) 2018/956 übermittelt hat.

Im Falle von Abweichungen zwischen den kryptografischen Hashwerten überprüfen die Hersteller auf Aufforderung der Kommission die Richtigkeit der der Kommission übermittelten Daten und setzen die Kommission binnen eines Monats über das Ergebnis dieser Überprüfung in Kenntnis.

(2) Bei den im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 ausgewählten schweren Nutzfahrzeugen gleicht die Kommission die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/956 gemeldeten Daten mit den entsprechenden Daten im Original der im Einklang mit Anhang IV Teil I der Verordnung (EU) 2017/2400 erstellten Aufzeichnungsdatei des Herstellers ab.

(3) Bei den im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 ausgewählten schweren Nutzfahrzeugen kann die Kommission die gemäß den Einträgen Nr. 75 bis Nr. 78 in Anhang I Teil B Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/956 gemeldeten Motordaten mit den entsprechenden Werten des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 ausgestellten Motor-Typgenehmigungsbogens abgleichen.

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