Artikel 4 VO (EU) 2020/1079
Mitteilung von Feststellungen
(1) Die Kommission bestätigt entweder die Richtigkeit der gemäß Artikel 3 geprüften Daten oder sie teilt den Herstellern etwaige Abweichungen zwischen den gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/956 gemeldeten Daten und den entsprechenden Daten in der gemäß Artikel 2 Absatz 2 übermittelten Aufzeichnungsdatei des Herstellers und im Motor-Typgenehmigungsbogen mit.
(2) Binnen eines Monats nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 legen die Hersteller der Kommission die berichtigten Daten zu den gemäß Artikel 1 Absatz 2 ausgewählten schweren Nutzfahrzeugen zusammen mit einer Erklärung für die in der Mitteilung aufgeführten Abweichungen vor.
(3) Stellt die Kommission fest, dass die Abweichungen systematisch auftreten, so legen die Hersteller der Kommission binnen eines Monats nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 die berichtigten Daten zu allen im betreffenden Berichtszeitraum gemeldeten schweren Nutzfahrzeugen zusammen mit einer Erklärung für die Abweichungen vor.
(4) Die Hersteller übermitteln die berichtigten Daten gemäß den Absätzen 2 und 3 elektronisch über den von der Europäischen Umweltagentur verwalteten Geschäftsdatenspeicher (Business Data Repository).
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