Artikel 5 VO (EU) 2020/1079
Berichtigung von Daten
(1) Erachtet die Kommission die Erklärung als zufriedenstellend und ist sie mit den von den Herstellern gemäß Artikel 4 vorgelegten berichtigten Daten einverstanden, so nimmt sie die berichtigten Daten in den im Zentralen Datenregister für schwere Nutzfahrzeuge zu erfassenden endgültigen Datensatz auf und kennzeichnet diesen als berichtigt.
(2) Erachtet die Kommission die Erklärung als nicht zufriedenstellend oder ist sie mit den von den Herstellern vorgelegten berichtigten Daten nicht einverstanden oder legen die Hersteller die berichtigten Daten nicht innerhalb der in Artikel 4 Absätze 2 und 3 gesetzten Frist vor, so trifft die Kommission folgende Maßnahmen:
- a)
- Sie berichtigt die in g/tkm ausgedrückten CO2-Emissionen der gemäß Artikel 1 Absatz 2 ausgewählten schweren Nutzfahrzeuge, bei denen Abweichungen festgestellt wurden, auf der Grundlage der von den Herstellern gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 vorgelegten Daten;
- b)
- im Falle von systematischen Abweichungen berichtigt sie die CO2-Emissionen aller in dem betreffenden Berichtszeitraum zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge durch Anwendung eines Berichtigungsfaktors.
(3) Der in Absatz 2 Buchstabe b genannte Berichtigungsfaktor wird auf der Grundlage der Abweichungen festgesetzt, die bei den in g/tkm ausgedrückten CO2-Emissionen der gemäß Artikel 1 Absatz 2 ausgewählten schweren Nutzfahrzeuge festgestellt wurden.
(4) Die Kommission nimmt die berichtigten Daten in den im Zentralen Datenregister für schwere Nutzfahrzeuge zu erfassenden endgültigen Datensatz auf und kennzeichnet diesen als berichtigt.
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