Präambel VO (EU) 2020/1079

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über die Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/956 muss die Kommission die Qualität der von den Mitgliedstaaten und von den Herstellern schwerer Nutzfahrzeuge gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung gemeldeten Daten überprüfen. Die Kommission ist zudem verpflichtet, die bei einer solchen Überprüfung festgestellten Abweichungen zu berichtigen.
(2)
Es empfiehlt sich daher, die Überprüfungs- und Berichtigungsmaßnahmen in Bezug auf die von den Herstellern schwerer Nutzfahrzeuge gemeldeten Daten festzulegen. Insbesondere muss ein Verfahren festgelegt werden, nach dem überprüft wird, dass die von den Herstellern schwerer Nutzfahrzeuge im Einklang mit Anhang I Teil B Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/956 gemeldeten Daten mit der entsprechenden Datenquelle, dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) ausgestellten Typgenehmigungsbogen für den Motor und dem Aufzeichnungsdatei des Herstellers, übereinstimmen.
(3)
Die Zahl schwerer Nutzfahrzeuge, für die die Datenqualität geprüft werden soll, sollte hinreichend hoch sein, damit die Kommission mögliche Abweichungen bei den gemeldeten Daten ermitteln und feststellen kann, ob solche Abweichungen systematisch sind.
(4)
Um die Integrität des Meldeprozesses sicherzustellen, sollte die Überprüfung aus Abgleichen der von den Herstellern gemeldeten Daten mit dem Motor-Typgenehmigungsbogen und der Aufzeichnungsdatei des Herstellers bestehen.
(5)
Stellt die Kommission Abweichungen fest, sollten die Hersteller die Möglichkeit erhalten, die Daten zu berichtigen. Treten diese Abweichungen systematisch auf, sollten die Hersteller für alle in dem betreffenden Berichtszeitraum zugelassenen Fahrzeuge berichtigte Daten vorlegen.
(6)
In den Fällen, in denen die Hersteller der Kommission keine berichtigten Daten übermittelt haben, sollte die Kommission in der Lage sein, diese Daten selbst zu berichtigen, um die Richtigkeit der Daten zu gewährleisten. Um in den Fällen, in denen systematische Abweichungen festgestellt wurden, zu gewährleisten, dass die Hersteller der Kommission richtige Daten übermitteln, sollte die Kommission diese Daten berichtigen, indem sie auf die CO2-Emissionen aller in dem betreffenden Berichtszeitraum zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge einen Berichtigungsfaktor anwendet.
(7)
Der Transparenz halber sollte aus den im Zentralen Datenregister für schwere Nutzfahrzeuge erfassten Daten hervorgehen, ob sie von der Kommission berichtigt wurden.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1).

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