Artikel 2 VO (EU) 2020/1080

Die Kommission kann Artikel 1 Absatz 2 dahin gehend ändern, dass ein neuer ausführender Hersteller hinzugefügt wird, der dem auf nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen angewandten Zollsatz unterliegt; dies gilt, wenn ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Nachweise dafür vorlegt,

a)
dass er die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung” ) oder im Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis zum 30. November 2014 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Absorptionsuntersuchung” ) nicht in die Union ausgeführt hat,
b)
dass er mit keinem Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt, und
c)
dass er nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung die überprüfte Ware tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

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