Präambel VO (EU) 2020/1090

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2)
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden drei Anträge auf Zulassung von L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat gestellt. Diesen Anträgen waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3)
Die Anträge betreffen die Zulassung von aus Escherichia coli NITE BP-02526, Corynebacterium glutamicum KCCM 80172 oder Corynebacterium glutamicum KCCM 80179 gewonnenem L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat, das in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe” einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten. Die Zulassung von aus Escherichia coli NITE BP-02526 und Corynebacterium glutamicum KCCM 80179 hergestelltem L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat bei Einordnung in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe” wird ebenfalls beantragt.
(4)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) kam in ihren Stellungnahmen vom 2. Juli 2019(2),(3),(4) zu dem Schluss, dass unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen und bei einer den Bedürfnissen der jeweiligen Zieltierart entsprechenden Verwendungsmenge aus Escherichia coli NITE BP-02526, Corynebacterium glutamicum KCCM 80172 oder Corynebacterium glutamicum KCCM 80179 gewonnenes L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Diese Feststellung gilt auch für die Verwendung von aus Escherichia coli NITE BP-02526 oder Corynebacterium glutamicum KCCM 80179 hergestelltem L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat als sensorischem Zusatzstoff in der vorgesehenen Verwendungsmenge. In Bezug auf die Sicherheit des Verwenders des Zusatzstoffes wies die Behörde bei aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80172 oder Corynebacterium glutamicum KCCM 80179 gewonnenem L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat lediglich auf das Risiko einer leichten Reizung der Augen hin. Bei durch Fermentierung mit Escherichia coli NITE BP-02526 gewonnenem L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat stellte die Behörde ein Inhalationsrisiko fest. Daher sollten bei diesem Zusatzstoff geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass aus Escherichia coli NITE BP-02526, Corynebacterium glutamicum KCCM 80172 oder Corynebacterium glutamicum KCCM 80179 gewonnenes L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat eine wirksame Quelle der essenziellen Aminosäure L-Histidin für die Tierernährung ist, und dass der Zusatzstoff, damit er seine volle Wirkung bei Wiederkäuern entfalten kann, vor dem Abbau im Pansen geschützt werden sollte. Die Behörde kam außerdem zu dem Schluss, dass aus Escherichia coli NITE BP-02526 oder Corynebacterium glutamicum KCCM 80179 gewonnenes L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat ein wirksamer Aromastoff für Futtermittel ist.
(5)
Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(6)
Es sollten Einschränkungen und Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle über diese Zusatzstoffe zu ermöglichen, wenn sie als Aromastoffe verwendet werden. Für die Verwendung als Aromastoffe sollten auf dem Etikett des jeweiligen Zusatzstoffs empfohlene Gehalte angegeben werden. Werden diese Gehalte überschritten, sollten auf dem Etikett von Vormischungen bestimmte Angaben gemacht werden. Die Verwendung von L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat als Aromastoff ist in Tränkwasser nicht zugelassen. Der Umstand, dass die Verwendung von L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat als Aromastoff in Tränkwasser nicht zulässig ist, schließt seine Verwendung in Mischfuttermitteln, die über das Tränkwasser verabreicht werden, nicht aus.
(7)
Die Bewertung des Stoffs hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)

EFSA Journal 2019; 17(7):5783.

(3)

EFSA Journal 2019; 17(7):5784.

(4)

EFSA Journal 2019; 17(8):5785.

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