Präambel VO (EU) 2020/1093
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 19,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission(2) wird die Überprüfung von Wirkstoffen zum Zweck des Erneuerungsverfahrens jeweils einem berichterstattenden und einem mitberichterstattenden Mitgliedstaat übertragen. Da für die Überprüfung der Wirkstoffe, deren Genehmigung zwischen dem 31. März 2025 und dem 27. Dezember 2028 ausläuft, noch keine berichterstattenden bzw. mitberichterstattenden Mitgliedstaaten benannt wurden, sollte dies nun geschehen.
- (2)
- Diese Übertragung sollte in einer Weise erfolgen, die eine gleichmäßige Aufteilung der Zuständigkeiten und der Arbeit unter den Mitgliedstaaten gewährleistet.
- (3)
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (4)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission vom 26. Juli 2012 zur Übertragung der Überprüfung der Wirkstoffe auf die Mitgliedstaaten zum Zweck des Erneuerungsverfahrens (ABl. L 200 vom 27.7.2012, S. 5).
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