Präambel VO (EU) 2020/1094

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Erneuerung einer solchen Zulassung.
(2)
Die Zubereitung Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 896/2009 der Kommission(2) für die Dauer von zehn Jahren als Zusatzstoff in Futtermitteln für Sauen zugelassen.
(3)
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 stellte der Zulassungsinhaber einen Antrag auf Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 als Futtermittelzusatzstoff für Sauen; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe” beantragt. Diesem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) zog in ihrem Gutachten vom 14. Mai 2019(3) den Schluss, dass der Antragsteller Daten vorgelegt hat, denen zufolge der Zusatzstoff die Zulassungsbedingungen erfüllt. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 unter den zugelassenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt hat. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff als möglicherweise haut- und augenreizend sowie als potenzielles Haut- und Inhalationsallergen zu betrachten ist. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden.
(5)
Die Bewertung von Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung verlängert werden.
(6)
Infolge der Verlängerung der Zulassung von Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 als Futtermittelzusatzstoff unter den im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen sollte die Verordnung (EG) Nr. 896/2009 aufgehoben werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 896/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 als Futtermittelzusatzstoff für Sauen (Zulassungsinhaber Prosol S.p.A.) (ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 6).

(3)

EFSA Journal 2019; 17(6):5719.

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