Kennnummer des Zusatzstoffs |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
mg Carotinoide insgesamt/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
Kategorie: Sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Farbstoffe ii) Stoffe, die bei Verfütterung an Tiere Lebensmitteln tierischen Ursprungs Farbe geben; |
2a161b |
Luteinreicher Extrakt |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Luteinreicher Extrakt aus Tagetes erecta
Benzol ≤ 2mg/kg
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Masthühner und Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung |
— |
— |
80 |
-
1.
-
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
-
2.
-
Luteinreiche Extrakte müssen als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung in Verkehr gebracht und verwendet werden.
-
3.
-
Die Mischung aus luteinreichem Extrakt und anderen zugelassenen Carotinoiden und Xanthophyllen darf einen Gesamtgehalt an Carotinoiden und Xanthophyllen von 80 mg/kg Alleinfuttermittel nicht überschreiten.
-
4.
-
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Augen- und Hautschutz, zu tragen.
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30.3.2031
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Charakterisierung des Wirkstoffs
Lutein aus einem verseiften Extrakt aus Tagetes erecta (getrocknete Blütenblätter), gewonnen durch Extraktion und Verseifung:
- —
-
Carotinoide insgesamt (TC): ≥ 60 g/kg
- —
-
Lutein ≥ 75 % der Carotinoide insgesamt (TC)
- —
-
Zeaxanthin ≥ 4 % der Carotinoide insgesamt (TC)
Chemische Formel: C40H56O2
CAS Nr. 127-40-2 (Lutein)
CAS Nr. 144-68-3 (Zeaxanthin)
CoE-Nummer: 494
Flüssig
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Legehennen und Legegeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung |
— |
— |
80 |
Analysemethode
(1)
- —
-
Zur Bestimmung von Lutein (nur All-Trans-Lutein-Isomer), Zeaxanthin und Gesamtcarotinoiden und Xanthophyllen im Futtermittelzusatzstoff: Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (HPLC) mit Spektrofotometrie — Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission mit Bezug auf die Monografie der FAO JECFA Lutein from Tagetes erecta Nr. 3 (2006), Combined Compendium for Food Additive Specifications
- —
-
Zur Bestimmung von Lutein (nur All-Trans-Lutein-Isomer) in Vormischungen und Futtermitteln: Hochleistungsflüssigkeitschromatografie in Verbindung mit Vis-Nachweis (HPLC-VIS)
- —
-
Zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Carotinoiden und Xanthophyllen in Vormischungen und Futtermitteln: Flüssigkeitschromatografie mit sichtbarer Detektion (LC-VIS) — amtliche AOAC-Methode 970.64
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2a161bi |
Lutein-/Zeaxanthinextrakt |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Lutein-/Zeaxanthinextrakt aus Tagetes erecta.
Benzol ≤ 2mg/kg
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Masthühner und Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung |
— |
— |
80 |
-
1.
-
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
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2.
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Lutein-/Zeaxanthinextrakt muss als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung in Verkehr gebracht und verwendet werden.
-
3.
-
Die Mischung aus Lutein-/Zeaxanthinextrakt und anderen zugelassenen Carotinoiden und Xanthophyllen darf einen Gesamtgehalt an Carotinoiden und Xanthophyllen von
-
a.
-
80 mg/kg Alleinfuttermittel für Masthühner, Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Legehennen nicht überschreiten.
-
b.
-
50 mg/kg Alleinfuttermittel für Legegeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung.
-
4.
-
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Augen- und Hautschutz, zu tragen.
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30.3.2031
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Charakterisierung des Wirkstoffs
Lutein-/Zeaxanthin- verseifter/isomerisierter Extrakt aus Tagetes erecta (getrocknete Blütenblätter), gewonnen durch Extraktion, Verseifung und Isomerisierung:
- —
-
Carotinoide insgesamt (TC): ≥ 60 g/kg
- —
-
Lutein ≥ 37 % von TC;
- —
-
Zeaxanthin ≥ 36 % von TC.
Flüssig
CAS Nr. 127-40-2(Lutein)
CAS Nr. 144-68-3 (Zeaxanthin)
CoE Nr: 494
Chemische Formel: C40H56O2
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Legehennen |
80 |
Legegeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung. |
50 |
Analysemethode
(1)
Zur Bestimmung von Lutein (nur All-Trans-Lutein-Isomer), Zeaxanthin und Gesamtcarotinoiden und Xanthophyllen im Futtermittelzusatzstoff:
- —
-
Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (HPLC) mit Spektrofotometrie — Richtlinie 2008/128/EG der Kommission mit Bezug auf die Monografie der FAO JECFA Lutein from Tagetes erecta Nr. 3 (2006), Combined Compendium for Food Additive Specifications
Zur Bestimmung von Lutein (nur All-Trans-Lutein-Isomer) in Vormischungen und Futtermitteln:
- —
-
Hochleistungsflüssigkeitschromatografie in Verbindung mit Vis-Nachweis (HPLC-VIS)
Zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Carotinoiden und Xanthophyllen in Vormischungen und Futtermitteln:
- —
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Flüssigkeitschromatografie mit sichtbarer Detektion (LC-VIS) — amtliche AOAC-Methode 970.64
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