Artikel 1 VO (EU) 2020/1112
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2026 wird wie folgt geändert:
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In Artikel 1 Nummer 5 erhält der neue Artikel 61 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 folgende Fassung:
(1) Änderungen der Zahlen, die in einer Mehrwertsteuerklärung enthalten sind, die sich auf Zeiträume bis einschließlich zum zweiten Erklärungszeitraum im Jahr 2021 bezieht, werden nach der Abgabe dieser Mehrwertsteuerklärung ausschließlich im Wege von Änderungen dieser Erklärung und nicht durch Berichtigungen in einer nachfolgenden Erklärung vorgenommen.
Änderungen der Zahlen, die in einer Mehrwertsteuerklärung enthalten sind, die sich auf Zeiträume ab dem dritten Erklärungszeitraum 2021 bezieht, werden nach der Abgabe dieser Mehrwertsteuerklärung ausschließlich durch Berichtigungen in einer nachfolgenden Erklärung vorgenommen.
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In Artikel 2 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
Sie findet ab dem 1. Juli 2021 Anwendung.
Die Mitgliedstaaten erlauben jedoch, dass Steuerpflichtige und für ihre Rechnung handelnde Vermittler die gemäß den Artikeln 360, 369c oder 369o der Richtlinie 2006/112/EG für eine Registrierung im Rahmen von Sonderregelungen erforderlichen Angaben bereits ab dem 1. April 2021 übermitteln.
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