Artikel 11 VO (EU) 2020/1121

Zugang zu und Speicherung von Rückmeldungen der Nutzer

(1) Die Daten zu Rückmeldungen der Nutzer werden in der gemeinsamen Datenablage gespeichert, die mit dem gemeinsamen Dashboard verknüpft ist.

(2) Die Kommission gewährt die folgenden Zugangsrechte für die in der gemeinsamen Datenablage gespeicherten Rückmeldungen der Nutzer:

a)
die nationalen Koordinatoren und die Kommission haben Zugang zu Rückmeldungen der Nutzer, mit Ausnahme von Freitextkommentaren;
b)
die Diensteanbieter haben im Hinblick auf die Dienste, für die sie verantwortlich sind, Zugang zu Rückmeldungen der Nutzer, einschließlich Freitextkommentaren, die von den Nutzern über das gemeinsame Instrument für Rückmeldungen der Nutzer übermittelt werden.

(3) Die Kommission stellt sicher, dass die Rückmeldungen der Nutzer höchstens 3 Jahre in der gemeinsamen Datenablage gespeichert und nach Ablauf dieses Zeitraums automatisch gelöscht werden.

(4) Die Kommission gewährleistet, dass das gemeinsame Dashboard seinen Nutzern ermöglicht,

a)
die Rückmeldungen zu suchen, zu sortieren und zu filtern;
b)
die Rückmeldungen in Diagrammen und Grafiken darzustellen;
c)
die Daten in Form von Berichten zu extrahieren und herunterzuladen.

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