Artikel 5 VO (EU) 2020/1121

Zugang zu und Speicherung von Statistiken

(1) Die gemäß diesem Kapitel aggregierten und übermittelten Statistiken werden für einen Zeitraum von höchstens 3 Jahren ab dem Übermittlungsdatum in der gemeinsamen Datenablage gespeichert. Sie werden nach Ablauf dieses Zeitraums automatisch gelöscht.

Die Löschung gilt nicht für Daten, die der Öffentlichkeit gemäß Artikel 24 Absatz 3 letzter Satz der Verordnung (EU) 2018/1724 zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Kommission stellt sicher, dass das gemeinsame Dashboard den nationalen Koordinatoren, den Diensteanbietern und der Kommission ermöglicht,

a)
die Daten zu suchen, zu sortieren und zu filtern;
b)
die Daten in Grafiken und Diagrammen darzustellen;
c)
die Daten in Form von Berichten zu extrahieren und herunterzuladen.

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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.