Artikel 5 VO (EU) 2020/1121
Zugang zu und Speicherung von Statistiken
(1) Die gemäß diesem Kapitel aggregierten und übermittelten Statistiken werden für einen Zeitraum von höchstens 3 Jahren ab dem Übermittlungsdatum in der gemeinsamen Datenablage gespeichert. Sie werden nach Ablauf dieses Zeitraums automatisch gelöscht.
Die Löschung gilt nicht für Daten, die der Öffentlichkeit gemäß Artikel 24 Absatz 3 letzter Satz der Verordnung (EU) 2018/1724 zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Kommission stellt sicher, dass das gemeinsame Dashboard den nationalen Koordinatoren, den Diensteanbietern und der Kommission ermöglicht,
- a)
- die Daten zu suchen, zu sortieren und zu filtern;
- b)
- die Daten in Grafiken und Diagrammen darzustellen;
- c)
- die Daten in Form von Berichten zu extrahieren und herunterzuladen.
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