ANHANG I VO (EU) 2020/1121
Tagging-Indikatoren gemäß Artikel 2 Absatz 3
Elemente, die Bestandteil der Tagging-Informationen sein müssen, welche in die Metadaten der Internetseiten, die Teil des einheitlichen digitalen Zugangstors sind, aufzunehmen sind |
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Allgemeiner Teil | Ländercode | Subnationaler Code (falls zutreffend) | Art des Dienstes (*) | Sprache der Seite | Unter Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1724 fallender Bereich | Unter Anhang III oder Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/1724 fallender Dienst | ||
Einheitliches digitales Zugangstor | Nach ISO 3166 – Alpha-2-Code (EL für Griechenland) | Nach NUTS 1-3 oder LAU | Nach ISO 639-1 – Alpha-2-Code | A-Q | 01-09 | Vollständige Bezeichnung des Dienstes | ||
Internetseiten mit Informationen zu Vorschriften, Rechten und Pflichten | X | x | x | Informationen | x | x | x | Entfällt |
Internetseiten mit Informationen zu Verfahren | X | x | x | Verfahren | x | x | x | Entfällt |
Internetseiten mit Informationen zu Hilfs- und Problemlösungsdiensten | x | x | x | Hilfe | x | Entfällt | Entfällt | x |
Fußnote(n):
- (*)
Wenn eine Seite Informationen über mehr als eine Art von Dienst enthält oder mehr als einen Informationsbereich abdeckt, müssen alle relevanten Elemente in diese Seite aufgenommen oder mit ihr in Verbindung gebracht werden.
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