Präambel VO (EU) 2020/1130
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011(1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Rat hat am 18. Januar 2016 die Verordnung (EU) 2016/44 angenommen.
- (2)
- Gemäß Artikel 21 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/44 hat der Rat die in Anhang III jener Verordnung enthaltene Liste der benannten Personen und Organisationen überprüft.
- (3)
- Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass die restriktiven Maßnahmen gegen alle Personen und Organisationen in der Liste im Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 aufrechterhalten und die Angaben zur Identität einer Person aktualisiert werden sollten.
- (4)
- Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1.
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