Präambel VO (EU) 2020/1130

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011(1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 18. Januar 2016 die Verordnung (EU) 2016/44 angenommen.
(2)
Gemäß Artikel 21 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/44 hat der Rat die in Anhang III jener Verordnung enthaltene Liste der benannten Personen und Organisationen überprüft.
(3)
Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass die restriktiven Maßnahmen gegen alle Personen und Organisationen in der Liste im Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 aufrechterhalten und die Angaben zur Identität einer Person aktualisiert werden sollten.
(4)
Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1.

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