Präambel VO (EU) 2020/1138

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
In Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1076 sind die Länder aufgeführt, für die die Marktzugangsregelungen dieser Verordnung gelten.
2.
Am 17. Februar 2020 stimmte der Rat im Namen der Union dem Beitritt der Salomonen zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Union und den Pazifik-Staaten zu. Nachdem die Salomonen ihre Beitrittsakte hinterlegt haben, wird das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Union und den Salomonen ab dem 17. Mai 2020 vorläufig angewandt.
3.
Daher sollten die Salomonen in Anhang I aufgenommen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 185 vom 8.7.2016, S. 1.

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