Artikel 1 VO (EU) 2020/1140
(1) Der endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, mit Ursprung in der Volksrepublik China, wird hierdurch mit Wirkung zum 6. Juni 2013 ausgeweitet auf die aus Sri Lanka versandten Einfuhren von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, ob als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes 87120030 und ex87120070 (TARIC-Codes 8712003010 und 8712007091) eingereiht werden, mit Ausnahme jener, welche durch nachstehend aufgeführte Unternehmen hergestellt werden:
Land | Unternehmen | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Sri Lanka | Asiabike Industrial Limited, No 114, Galle Road, Henamulla, Panadura, Sri Lanka | B768 |
Sri Lanka |
BSH Ventures (Private) Limited, No 84, Campbell Place, Colombo-10, Sri Lanka |
B769 |
Sri Lanka |
Samson Bikes (Pvt) Ltd, No 110, Kumaran Rathnam Road, Colombo 02, Sri Lanka |
B770 |
Die Einfuhren von City Cycle Industries (TARIC-Zusatzcode B131) werden von der Durchführungsverordnung (EU) 2018/28 der Kommission vom 9. Januar 2018 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse von Sri Lanka angemeldet oder nicht, abgedeckt.
(2) Der durch Absatz 1 dieses Artikels ausgeweitete Zoll wird erhoben auf die aus Sri Lanka versandten, nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 875/2012 und Artikel 13 Absatz 3 sowie Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 oder nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1997 der Kommission vom 29. November 2019 zollamtlich erfassten Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet oder nicht, mit Ausnahme jener Einfuhren, die durch die in Absatz 1 aufgeführten Unternehmen hergestellt werden.
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