Artikel 10 VO (EU) 2020/1148
Ersetzungen
(1) Die Mitgliedstaaten wählen ein Ersatzprodukt, das dem wegfallenden Produkt ähnlich ist, und stellen dabei sicher, dass die Zielstichprobe repräsentativ bleibt.
(2) Die Mitgliedstaaten wählen Ersatzprodukte nicht auf der Grundlage eines ähnlichen Preises aus.
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