Artikel 13 VO (EU) 2020/1148
Integration von Teilindizes nach dem Bezugszeitraum für den Index
Alle Teilindizes, die nach dem Bezugszeitraum für den Index in den HVPI integriert werden, werden mit dem Dezember eines bestimmten Jahres verknüpft und ab Januar des darauffolgenden Jahres verwendet.
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