Artikel 18 VO (EU) 2020/1148
Sonstige Revisionen
(1) Der Zeitpunkt, die Länge und die Integration von nicht in den Artikeln 16 und 17 genannten Revisionen in den HVPI werden mit der Kommission (Eurostat) abgesprochen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) spätestens drei Monate vor der geplanten Umsetzung der geplanten Durchführung der vorgeschlagenen Revision Schätzungen der revidierten HVPI-Teilindizes.
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