Artikel 21 VO (EU) 2020/1148

Harmonisierter Verbraucherpreisindex zu konstanten Steuersätzen

(1) Eine einzelne Steuer im Anwendungsbereich des HVPI-KS wird berücksichtigt, wenn die jährlichen Einnahmen 2 % oder mehr der Summe aller einzelnen, vom Sektor Staat erhobenen Steuern im Anwendungsbereich ausmachen.

(2) Die jährlichen Einnahmen aus Steuern, die im HVPI-KS berücksichtigt werden, decken mindestens 90 % der Summe aller einzelnen, vom Sektor Staat erhobenen Steuern im Anwendungsbereich ab.

(3) Der HVPI-KS wird auf dieselbe Art und Weise erstellt wie der HVPI, abgesehen davon, dass die beobachteten Preise so angepasst werden, dass die Steuersätze für Produkte über den Beobachtungszeitraum im Vergleich zum Preisreferenzzeitraum konstant gehalten werden.

(4) Änderungen der Steuersätze spiegeln sich im HVPI-KS wider, und zwar

a)
in dem Monat, in dem der neue Satz für das Einzelprodukt gilt und im beobachteten Preis enthalten ist, oder
b)
im ersten gesamten Monat, in dem der neue Satz gilt. Änderungen der Sätze, die am ersten Tag des Monats in Kraft treten, spiegeln sich im HVPI-KS für diesen Monat wider. Änderungen der Sätze, die in dem Monat zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten, spiegeln sich im HVPI-KS für den darauffolgenden Monat wider.

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