Artikel 7 VO (EU) 2020/1148
Zu Transaktionspreisen proportionale Leistungsentgelte
(1) In den HVPI werden Leistungsentgelte aufgenommen, die den Verbrauchern im Austausch für die erbrachte Leistung unmittelbar in Rechnung gestellt werden; diese können als Pauschalgebühr oder als Anteil des Transaktionspreises ausgedrückt werden. Wird der Preis einer Leistung als Anteil des Transaktionspreises bestimmt, wird der mit dem Preis einer repräsentativen Einzeltransaktion multiplizierte Anteil als ein beobachteter Preis verwendet.
(2) Änderungen des Leistungsentgelts, die sich aus Änderungen des Preises einer repräsentativen Einzeltransaktion ergeben, werden im HVPI als Preisänderungen ausgewiesen.
(3) Falls eine Änderung des Preises einer repräsentativen Einzeltransaktion nicht gemessen werden kann, wird sie mithilfe eines geeigneten Preisindexes geschätzt.
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