Artikel 8 VO (EU) 2020/1148
Beobachtung von Preisen
(1) Ein beobachteter Preis für eine Ware wird in den HVPI für den Monat aufgenommen, in dem Transaktionen zu diesem Preis stattfinden können.
(2) Ein beobachteter Preis für eine Dienstleistung wird in den HVPI für den Monat aufgenommen, in dem der Verbrauch der Dienstleistung beginnen kann.
(3) Hängt der Preis für eine Dienstleistung vom Zeitpunkt zwischen dem Kauf und dem Beginn der Dienstleistung ab, berücksichtigen die Mitgliedstaaten die für Käufe der Dienstleistung repräsentativen Preise.
(4) Beobachtete Preise beziehen sich auf mindestens eine Arbeitswoche in der oder um die Monatsmitte.
(5) Schwanken die Preise für ein Einzelprodukt bekanntermaßen innerhalb eines Monats, beziehen sich die beobachteten Preise auf mehr als eine Woche.
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