ANHANG VO (EU) 2020/1148
Konsumausgaben der privaten Haushalte
- 1.
- Die Konsumausgaben der privaten Haushalte sind in Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2016/792 definiert.
- 2.
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Bei der genaueren Festlegung der Qualität der Gewichte sind in den Konsumausgaben die folgenden Beispiele für Konsumausgaben privater Haushalte zu berücksichtigen, die in Anhang A Absatz 3.95 des ESVG 2010 unter folgenden Buchstaben definiert sind:
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Buchstaben c, d, h und i,
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der Teil von Buchstabe e, der sich auf tatsächliche Gebühren für Finanzdienstleistungen bezieht, der Teil von Buchstabe f, der sich Nichtlebensversicherungsleistungen in Höhe des in den Bruttoprämien enthaltenen Dienstleistungsentgelts bezieht.
In den Konsumausgaben werden ferner Wohnungszuschüsse berücksichtigt, die unter D.632 fallen, wie in Anhang A Absatz 4.109 des ESVG 2010 definiert.
- 3.
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Nicht in den Konsumausgaben zu berücksichtigen sind die folgenden Beispiele für Konsumausgaben privater Haushalte, die in Anhang A Absatz 3.95 des ESVG 2010 unter folgenden Buchstaben definiert sind:
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Buchstaben a, b und g.
Nicht in den Konsumausgaben zu berücksichtigen sind ferner die folgenden Beispiele, die nicht Teil der Konsumausgaben privater Haushalte sind:
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Anhang A Absatz 3.96 Buchstaben a bis f des ESVG 2010, ausgenommen Wohnungszuschüsse, die unter D.632 fallen, wie in Anhang A Absatz 4.109 des ESVG 2010 definiert,
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in Anhang A Absatz 4.78 des ESVG 2010 definierte Einkommensteuer,
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in Anhang A Absatz 4.41 des ESVG 2010 definiertes Vermögenseinkommen,
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in Anhang A Absatz 4.92 des ESVG 2010 definierte tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber,
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in Anhang A Absatz 4.112 des ESVG 2010 definierte Nichtlebensversicherungsleistungen,
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in Anhang A Absatz 4.129 des ESVG 2010 definierte laufende Transfers zwischen privaten Haushalten,
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in Anhang A Absatz 4.132 des ESVG 2010 definierte Geldstrafen und gebührenpflichtige Verwarnungen, die gegen institutionelle Einheiten von Gerichten oder Organen mit quasi-richterlichen Aufgaben ausgesprochen wurden.
- 4.
- Monetäre Transaktionen sind Transaktionen, bei denen die beteiligten Einheiten Zahlungen vornehmen oder erhalten, Verbindlichkeiten eingehen oder Vermögenswerte erhalten, die auf Währungseinheiten lauten. Transaktionen, bei denen kein Tausch von Bargeld oder auf Währungseinheiten lautender Forderungen oder Verbindlichkeiten stattfindet, sind nichtmonetäre Transaktionen.
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