74. Diisocyanate, O = C=N-R-N = C=O, wobei R eine aliphatische oder aromatische Kohlenwasserstoffeinheit beliebiger Länge ist |
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1.
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Dürfen nach dem 24. August 2023 weder als Stoff noch als Bestandteil in anderen Stoffen oder Gemischen industriell oder gewerblich verwendet werden, es sei denn,
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a)
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die Konzentration von Diisocyanaten einzeln und in Kombination beträgt weniger als 0,1 Gew.-% oder
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b)
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der Arbeitgeber oder Selbstständige stellt sicher, dass industrielle oder gewerbliche Anwender vor der Verwendung des/der Stoffe(s) oder Gemische(s) erfolgreich eine Schulung zur sicheren Verwendung von Diisocyanaten abgeschlossen haben.
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2.
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Dürfen nach dem 24. Februar 2022 weder als Stoff noch als Bestandteil in anderen Stoffen oder Gemischen für die industrielle oder gewerbliche Verwendung in Verkehr gebracht werden, es sei denn,
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a)
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die Konzentration von Diisocyanaten einzeln und in Kombination beträgt weniger als 0,1 Gew.-% oder
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b)
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der Lieferant stellt sicher, dass der Abnehmer des/der Stoffe(s) oder Gemische(s) von den Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe b Kenntnis hat, und dass auf der Verpackung die folgende Erklärung deutlich von den übrigen Angaben auf dem Etikett unterscheidbar angebracht ist: ab dem 24. August 2023 muss vor der industriellen oder gewerblichen Verwendung eine angemessene Schulung erfolgen.
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3.
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Für die Zwecke dieses Eintrags bezeichnet der Ausdruck „industrielle(r) oder gewerbliche(r) Anwender” jeden Arbeitnehmer oder Selbstständigen, der Diisocyanate als Stoffe oder als Bestandteil in anderen Stoffen oder in Gemischen für die industrielle und gewerbliche Verwendung handhabt oder die Handhabung überwacht.
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4.
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Die in Absatz 1 Buchstabe b erwähnte Schulung beinhaltet Anleitungen zur Kontrolle der Exposition am Arbeitsplatz gegenüber Diisocyanaten durch Hautkontakt und Einatmen; nationale Arbeitsplatzgrenzwerte oder andere angemessene Risikomanagementmaßnahmen auf nationaler Ebene bleiben davon unberührt. Diese Schulung wird von einem Experten auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz durchgeführt, der seine Kenntnisse im Rahmen einer entsprechenden Ausbildung erlangt hat. Die Schulung muss zumindest Folgendes abdecken:
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a)
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die in Absatz 5 Buchstabe a genannten Schulungsbestandteile für alle industriellen und gewerblichen Verwendungen;
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b)
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die in Absatz 5 Buchstaben a und b genannten Schulungsbestandteile für folgende Verwendungen:
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Handhabung offener Gemische bei Raumtemperatur (inklusive in Schaumtunneln);
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Sprühen in einer belüfteten Spritzkabine;
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Auftragen mit einer Rolle;
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Auftragen mit einem Pinsel;
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Auftragen durch Tauchen und Gießen;
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mechanische Nachbehandlung (z. B. Schneiden) nicht vollständig getrockneter abgekühlter Erzeugnisse;
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Reinigung und Abfallentsorgung;
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jede sonstige Verwendung, bei der eine ähnliche Exposition durch Hautkontakt und/oder Einatmen besteht;
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c)
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die in Absatz 5 Buchstaben a, b und c genannten Schulungsbestandteile für folgende Verwendungen:
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Handhabung unvollständig getrockneter Erzeugnisse (z. B. frisch getrocknet, noch warm);
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Gießereianwendungen;
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Wartungs- und Reparaturarbeiten, für die Zugang zu Ausrüstung erforderlich ist;
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offene Handhabung warmer oder heißer Formulierungen (> 45 °C);
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Sprühen unter freiem Himmel, mit eingeschränkter oder ausschließlich natürlicher Belüftung (auch in großen Industriearbeitshallen) und Sprühen mit hoher Energie (z. B. Schaum, Elastomere)
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und jede weitere Verwendung, bei der es zu einer ähnlichen Exposition durch Hautkontakt und/oder Einatmen kommt.
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5.
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Schulungsbestandteile:
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a)
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allgemeine Schulung einschließlich Online-Schulung zu:
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chemischen Eigenschaften der Diisocyanate;
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Toxizität (einschließlich akuter Toxizität);
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Exposition gegenüber Diisocyanaten;
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Arbeitsplatzgrenzwerten;
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Ursachen von Sensibilisierung;
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Geruch als Indikator für Gefahren;
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Risikorelevanz der Flüchtigkeit;
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Viskosität, Temperatur und Molekulargewicht von Diisocyanaten;
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persönlicher Hygiene;
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erforderlicher persönlicher Schutzausrüstung einschließlich praktischer Anweisungen bezüglich ihrer sachgemäßen Verwendung und ihrer Grenzen;
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Risiko einer Exposition durch Hautkontakt und Einatmen;
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Risiko in Bezug auf den eingesetzten Anwendungsprozess;
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Maßnahmen zum Hautschutz und zum Schutz beim Einatmen;
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Belüftung;
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Reinigung, Leckage, Wartung;
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Entsorgung leerer Verpackungen;
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Schutz umstehender Personen;
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Erkennen der wesentlichen Handhabungsetappen;
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spezifischen nationalen Codesystemen (sofern vorhanden);
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sicherheitsförderndem Verhalten;
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Bescheinigungen oder dokumentierten Nachweisen über den erfolgreichen Abschluss einer Schulung;
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b)
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Aufbauschulung einschließlich Online-Schulung zu:
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weiteren verhaltensbezogenen Aspekten;
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Instandhaltung;
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Änderungsmanagement;
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Bewertung bestehender Sicherheitsanweisungen;
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Risiko in Bezug auf den eingesetzten Anwendungsprozess;
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Bescheinigungen oder dokumentierten Nachweisen über den erfolgreichen Abschluss einer Schulung;
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c)
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Fortgeschrittenenschulung einschließlich Online-Schulung zu:
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jeder weiteren für die spezifische Verwendung erforderlichen Zertifizierung;
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Sprühen außerhalb einer Spritzkabine;
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offener Handhabung heißer oder warmer Formulierungen (> 45 °C);
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Bescheinigungen oder dokumentierten Nachweisen über den erfolgreichen Abschluss einer Schulung;
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6.
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Die Schulung soll den Regeln des Mitgliedstaats entsprechen, in dem der/die industrielle(n) oder gewerbliche(n) Anwender tätig ist/sind. Mitgliedstaaten können ihre eigenen nationalen Anforderungen für die Verwendung des/der Stoffe(s) oder Gemische(s) umsetzen oder weiterhin anwenden, sofern die Mindestanforderungen nach den Absätzen 4 und 5 erfüllt sind.
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7.
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Der in Absatz 2 Buchstabe b genannte Lieferant stellt sicher, dass dem Abnehmer Schulungsmaterialien und Schulungen nach den Absätzen 4 und 5 in der/den Amtssprache(n) des/der Mitgliedstaats/n zur Verfügung gestellt werden, in den/in die der/die Stoff(e) oder das/die Gemisch(e) geliefert wird/werden. Die Besonderheiten der gelieferten Produkte, einschließlich Zusammensetzung, Verpackung und Design, werden in der Schulung berücksichtigt.
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8.
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Der Arbeitgeber oder Selbstständige dokumentiert den erfolgreichen Abschluss der nach den Absätzen 4 und 5 vorgesehenen Schulung. Die Schulung muss mindestens alle fünf Jahre wiederholt werden.
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9.
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Die gemäß Artikel 117 Absatz 1 vorzulegenden Berichte der Mitgliedstaaten enthalten unter anderem die folgenden Informationen:
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a)
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Alle eingeführten Schulungsanforderungen und andere Risikomanagementmaßnahmen bezüglich industrieller und gewerblicher Verwendungen von Diisocyanaten, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen sind;
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b)
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die Zahl der gemeldeten und anerkannten Fälle von Berufsasthma und berufsbedingten Atemwegs- und Hauterkrankungen, die mit Diisocyanaten im Zusammenhang stehen;
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c)
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nationale Expositionsgrenzwerte bei Diisocyanaten, sofern vorhanden;
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d)
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Informationen über Vollzugsmaßnahmen im Zusammenhang mit dieser Beschränkung.
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10.
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Diese Beschränkung gilt unbeschadet anderer Rechtsvorschriften der Union über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz.
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