Präambel VO (EU) 2020/1155

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 können Mitgliedstaaten, die im Besitz einer Quote sind, vor dem 31. Oktober des Jahres, für das eine Fangquote gilt, bei der Kommission beantragen, dass ein Anteil von höchstens 10 % ihrer Quote zurückbehalten und auf das folgende Jahr übertragen wird.
(2)
Mit den Verordnungen (EU) 2018/1628(2), (EU) 2018/2025(3), (EU) 2018/2058(4) und (EU) 2019/124(5) des Rates wurden die Fangquoten für bestimmte Bestände für 2019 festgelegt und bestimmt, für welche Bestände die in der Verordnung (EG) Nr. 847/96 vorgesehenen Maßnahmen gelten können.
(3)
Mit den Verordnungen (EU) 2018/2025, (EU) 2019/1838(6), (EU) 2019/2236(7) und (EU) 2020/123(8) des Rates wurden die Fangquoten für bestimmte Bestände für das Jahr 2020 festgelegt.
(4)
Einige Mitgliedstaaten haben vor dem 31. Oktober 2019 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 beantragt, dass ein Teil ihrer Quoten für 2019 für die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bestände zurückbehalten und auf das folgende Jahr übertragen wird. Die zurückbehaltenen Mengen sind unter Beachtung der in der genannten Verordnung vorgegebenen Grenzen auf die betreffenden Quoten für 2020 aufzuschlagen.
(5)
Für die Zwecke dieser Flexibilitätsmaßnahme wurden die Zulässigkeit der für die betreffenden Bestände beantragten Übertragungen und das Maß der Bestandsnutzung geprüft und berücksichtigt. Bei den betreffenden Beständen können demzufolge die 2019 zurückbehaltenen Quoten gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 auf 2020 übertragen werden.
(6)
Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/124 sieht einen Quotentauschmechanismus für Mitgliedstaaten ohne Quote für bestimmte Beifänge vor. Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der genannten Verordnung dürfen die dem Quotentauschpool entnommenen Mengen nicht auf das folgende Jahr übertragen werden. Im Jahr 2019 profitierten die Niederlande von diesem Mechanismus in Bezug auf Kabeljau in den Gebieten 7b, 7c, 7e-k, 8, 9 und 10 sowie in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (COD/7XAD34). Dabei nicht in Anspruch genommene Mengen dürfen nicht auf 2020 übertragen werden. Die Niederlande haben jedoch auch ihre Quote für diesen Bestand durch eine Übertragung von 0,102 Tonnen erhöht, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1704 der Kommission(9) zugeteilt wurden. Daher können höchstens 10 % dieser Menge auf das folgende Jahr übertragen werden.
(7)
Um übermäßige Flexibilität zu vermeiden, durch die der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresschätze untergraben, die Verwirklichung der Ziele der GFP behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert würde, wird für die im Anhang genannten Bestände die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) ausgeschlossen.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(2)

Verordnung (EU) 2018/1628 des Rates vom 30. Oktober 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2019 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/120 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) 2018/2025 des Rates vom 17. Dezember 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2019 und 2020 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 7).

(4)

Verordnung (EU) 2018/2058 des Rates vom 17. Dezember 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2019 (ABl. L 329 vom 27.12.2018, S. 8).

(5)

Verordnung (EU) 2019/124 des Rates vom 30. Januar 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2019 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 29 vom 31.1.2019, S. 1).

(6)

Verordnung (EU) 2019/1838 des Rates vom 30. Oktober 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2020 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/124 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L 281 vom 31.10.2019, S. 1).

(7)

Verordnung (EU) 2019/2236 des Rates vom 16. Dezember 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2020 (ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 14).

(8)

Verordnung (EU) 2020/123 des Rates vom 27. Januar 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 25 vom 30.1.2020, S. 1).

(9)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1704 der Kommission vom 9. Oktober 2019 zur Anhebung der Fangquoten für 2019 um die 2018 nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zurückbehaltenen Mengen (ABl. L 260 vom 11.10.2019, S. 13).

(10)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

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