Artikel 1 VO (EU) 2020/1156

(1) Der mit Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 für „alle übrigen Unternehmen” eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ausgeweitet auf die Einfuhren flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder legiertem oder nicht legiertem Stahl, schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium und/oder Magnesium, auch mit Siliciumlegierung, chemisch passiviert, auch mit zusätzlicher Oberflächenbehandlung wie Ölung oder Versiegelung, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,5 GHT oder weniger, einem Aluminiumgehalt von 1,1 GHT oder weniger, einem Niobgehalt von 0,12 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,17 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,15 GHT oder weniger, aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband ( „narrow strip” ) angeboten, die derzeit unter den KN-Codes ex72104100, ex72104900, ex72106100, ex72106900, ex72109080, ex72123000, ex72125061, ex72125069, ex72125090, ex72259200, ex72259900, ex72269930, ex72269970 (TARIC-Codes: 7210410030, 7210490030, 7210610030, 7210690030, 7210908092, 7212300030, 7212506130, 7212506930, 7212509014, 7212509092, 7225920030, 7225990023, 7225990041, 7225990093, 7226993030, 7226997013, 7226997093) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben.

Die folgenden Waren sind ausgenommen:

Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, aus Silicium-Elektrostahl und aus Schnellarbeitsstahl,

nur warm- oder nur kaltgewalzte Erzeugnisse,

das in Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 festgelegte Erzeugnis.

(2) Diese Ausweitung gilt nicht für die Einfuhren der in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Waren, die von den folgenden Unternehmen hergestellt wurden:

Unternehmen TARIC-Zusatzcode
Beijing Shougang Cold Rolling Co., Ltd C229
Shougang Jingtang United Iron and Steel Co., Ltd C164

(3) Die Anwendung von Befreiungen, die den in Absatz 2 dieses Artikels ausdrücklich erwähnten Unternehmen gewährt werden, setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine vom Hersteller ausgestellte gültige Handelsrechnung mit einer Erklärung vorgelegt wird, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens, das diese Rechnung ausgestellt hat, unter Angabe des Namens und der Funktion dieser Person datiert und unterzeichnet wurde. Diese Erklärung ist wie folgt abzufassen: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] bestimmter korrosionsbeständiger Stähle von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Wird keine solche Rechnung vorgelegt, gilt der mit Absatz 1 eingeführte Antidumpingzoll.

(4) Der nach Absatz 1 dieses Artikels ausgeweitete Zoll wird auf die nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1948 sowie Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 zollamtlich erfassten Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle in die Union erhoben.

(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

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