Artikel 4 VO (EU) 2020/1158
Amtliche Bescheinigung
(1) Die amtliche Bescheinigung nach Artikel 3 Absatz 3 wird von der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlandes oder des Drittlandes, aus dem die Sendung versandt wird, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist, im Einklang mit dem Muster nach Anhang III ausgestellt.
(2) Die amtliche Bescheinigung muss den folgenden Anforderungen genügen:
- a)
- Sie ist mit dem in Artikel 3 Absatz 3 genannten Identifikationscode der Sendung versehen, auf die sich die Bescheinigung bezieht;
- b)
- sie wird ausgestellt, bevor die Sendung, auf die sie sich bezieht, die Kontrolle der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Drittlandsbehörde verlässt;
- c)
- sie ist ab dem Datum der Ausstellung höchstens vier Monate gültig, in jedem Fall aber höchstens sechs Monate ab dem Datum der Ergebnisse der Laboranalysen gemäß Absatz 6.
(3) Die amtliche Bescheinigung, die von der ausstellenden zuständigen Drittlandsbehörde nicht über das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (Information Management System for Official Controls – IMSOC) übermittelt wird, erfüllt auch die Anforderungen in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 an die Muster amtlicher Bescheinigungen, die nicht über das IMSOC übermittelt werden.
(4) Die zuständigen Behörden dürfen eine Ersatzbescheinigung für eine amtliche Bescheinigung nur im Einklang mit Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission ausstellen.
(5) Die amtliche Bescheinigung wird auf der Grundlage der Anweisungen in Anhang IV ausgefüllt.
(6) In der amtlichen Bescheinigung wird bescheinigt, dass die Erzeugnisse die in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Höchstwerte einhalten. Die amtliche Bescheinigung wird von den Ergebnissen der Probenahmen und der Analysen begleitet, die von der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlandes oder des Landes, aus dem die Sendung versandt wird, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist, in Bezug auf diese Sendung durchgeführt wurden.
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