Artikel 5 VO (EU) 2020/1158

Amtliche Kontrollen beim Eingang in die Union

(1) Sendungen von Erzeugnissen nicht tierischen Ursprungs nach Artikel 3 Absatz 3 werden bei ihrem Eingang in die Union an einer Grenzkontrollstelle und/oder an einer ausgewiesenen Kontrollstelle amtlichen Kontrollen unterzogen.

Sendungen von Erzeugnissen gemäß Artikel 3 Absatz 3, die eine oder mehrere Zutaten tierischen Ursprungs enthalten, werden bei ihrem Eingang in die Union an einer Grenzkontrollstelle amtlichen Kontrollen unterzogen.

(2) Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle führen bei diesen Sendungen Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, einschließlich einer Laboranalyse auf Cäsium-137, mit einer Häufigkeit von 20 % durch.

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