Artikel 2 VO (EU) 2020/1159
Die Verordnung (EU) 2015/640 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich (1) Mit dieser Verordnung werden gemeinsame zusätzliche Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und sicherheitstechnische Verbesserungen für Luftfahrzeuge festgelegt.
(2) Diese Verordnung gilt für
- a)
-
Betreiber von:
- i)
- Luftfahrzeugen, die in einem Mitgliedstaat registriert sind,
- ii)
- Luftfahrzeugen, die in einem Drittstaat registriert sind und von einem Betreiber eingesetzt werden, über den ein Mitgliedstaat die Betriebsaufsicht ausübt.
- b)
- Inhaber einer Musterzulassung, einer eingeschränkten Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung oder einer Genehmigung für Änderungs- und Reparaturverfahren, die von der Agentur nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission(*) erteilt wurde oder als nach Artikel 3 jener Verordnung erteilt gilt;
- c)
- Antragsteller, die den Antrag auf Erteilung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein Großflugzeug mit Turbinenantrieb vor dem 1. Januar 2019 gestellt haben und denen die Zulassung nach dem 26. August 2020 erteilt wurde, sofern in Anhang I (Teil-26) angegeben.
- 2.
-
In Artikel 2 werden die folgenden Buchstaben e bis o angefügt:
- e)
- „Gültigkeitsgrenze” (limit of validity, LOV): im Zusammenhang mit den technischen Daten, die für das Programm zur Strukturinstandhaltung benötigt werden, ein als Anzahl der insgesamt kumulierten Flugzyklen oder Flugstunden oder beidem angegebener Zeitraum, in dem nachweislich keine ausgedehnten Ermüdungsschäden auftreten.
- f)
- „Abschnitt über Beschränkungen der Lufttüchtigkeit” (Airworthiness Limitation Section, ALS): ein Abschnitt in den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I (Teil 21) Punkte 21.A.61, 21.A.107 und 21.A.120A, der Lufttüchtigkeitsbeschränkungen enthält, die die jeweils vorgeschriebenen Austauschzeiten, Inspektionsintervalle und die damit verbundenen Inspektionsverfahren vorgeben.
- g)
- „Programm zur Korrosionsprävention und -kontrolle” (Corrosion Prevention and Control Programme, CPCP): ein Dokument, das einen systematischen Ansatz für die Prävention und Kontrolle von Korrosion in der Primärstruktur eines Flugzeugs darlegt, der grundlegende korrosionsspezifische Aufgaben, einschließlich Inspektionen, unter diese Aufgaben fallende Bereiche, festgelegte Korrosionswerte und Compliance-Zeiten (Interventionsschwellen und Wiederholungsintervalle) umfasst. Ein Basis-CPCP wird vom Inhaber der Musterzulassung festgelegt und kann von den Betreibern angepasst werden, die in ihrem Instandhaltungsprogramm ein betriebsspezifisches CPCP festlegen können.
- h)
- „Ausgedehnte Ermüdungsschäden” (widespread fatigue damage, WFD): ein gleichzeitiges Auftreten von Rissen an mehreren Stellen in der Struktur eines Flugzeugs, die so groß und zahlreich sind, dass die Struktur nicht mehr der für die Zertifizierung dieser Struktur vorgegebenen Ausfallsicherheit oder Restfestigkeit entspricht.
- i)
- „Basisstruktur” (baseline structure): die im Rahmen der Musterzulassung für das betreffende Flugzeugmuster konstruierte Struktur (d. h. die Konfiguration des Flugzeugmusters „wie geliefert” ).
- j)
- „Ermüdungskritische Basisstruktur” (fatigue-critical baseline structure, FCBS): die Basisstruktur eines Flugzeugs, die vom Inhaber der Musterzulassung als ermüdungskritisch eingestuft ist.
- k)
- „Ermüdungskritische modifizierte Struktur” (fatigue-critical modified structure, FCMS): eine ermüdungskritische Struktur eines Flugzeugs, die durch eine Änderung gegenüber seiner Musterbauart eingeführt wurde oder von dieser betroffen ist und die nicht bereits als Teil der ermüdungskritischen Basisstruktur aufgeführt ist.
- l)
- „Schadenstoleranzbewertung” (damage tolerance evaluation, DTE): ein Verfahren zur Bestimmung von Instandhaltungsmaßnahmen, die notwendig sind, damit Ermüdungsrisse, die zu einem Totalversagen beitragen könnten, erkannt oder vermieden werden. Bei der Anwendung auf Reparaturen und Änderungen umfasst eine DTE die Bewertung der Reparatur oder Änderung und der von der Reparatur oder Änderung betroffenen ermüdungskritischen Struktur.
- m)
- „Schadenstoleranzinspektion” (damage tolerance inspection, DTI): eine dokumentierte Inspektionsanforderung oder sonstige Instandhaltungsmaßnahme, die vom Inhaber der Musterzulassung oder der eingeschränkten Musterzulassung als Ergebnis einer Schadenstoleranzbewertung entwickelt wurde. Eine DTI umfasst die zu inspizierenden Bereiche, die Inspektionsmethode, die Inspektionsverfahren (einschließlich der aufeinanderfolgenden Inspektionsschritte und der Kriterien für die Abnahme bzw. Ablehnung), die Inspektionsschwelle und die mit diesen Inspektionen verbundenen Wiederholungsintervalle. Für die Schadenstoleranzinspektionen können auch Instandhaltungsmaßnahmen wie Austausch, Reparatur oder Modifizierung festgelegt werden.
- n)
- „Leitlinien für die Reparaturbewertung” (repair evaluation guideline, REG): eine vom Inhaber der Musterzulassung festgelegte Vorgehensweise, an der sich Betreiber bei der Festlegung von Schadenstoleranzinspektionen für Reparaturen ermüdungskritischer Strukturen orientieren können, damit bei allen einschlägigen Reparaturen die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität gewährleistet ist.
- o)
- „Ermüdungskritische Struktur” (fatigue-critical structure, FCS): eine Struktur eines Flugzeugs, die für Ermüdungsrisse anfällig ist, die zu einem Totalversagen des Flugzeugs führen können.
- 3.
- Anhang I (Teil-26) wird gemäß dem Anhang II dieser Verordnung geändert.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).
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