Artikel 1 VO (EU) 2020/1165

Erwägungsgrund 88 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/353 erhält folgende Fassung:

„(88)
Statistiken zu Stahlrädern sind häufig auf Stückzahlen bezogen. In der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (11) des Rates ist jedoch keine solche zusätzliche Einheit für Stahlräder vorgesehen. Es muss daher dafür gesorgt werden, dass bei Einfuhren der betroffenen Ware nicht nur das Gewicht in Kilogramm oder Tonnen in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angegeben wird, sondern auch die Stückzahl. Genauer gesagt sollte die Stückzahl angegeben werden bei den TARIC-Codes 8708701080, 8708701085, 8708709920, 8708709980, 8716909095 und 8716909097.

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