Artikel 3 VO (EU) 2020/1165

Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/353 der Kommission erhält folgende Fassung:

Artikel 4

Bei Vorlage einer Anmeldung zur Überführung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Waren — unabhängig von ihrem Ursprung — in den zollrechtlich freien Verkehr ist im entsprechenden Feld der Anmeldung die Stückzahl der eingeführten Waren einzutragen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission monatlich über die Stückzahl der unter den TARIC-Codes 8708701080, 8708701085, 8708709920, 8708709980, 8716909095 und 8716909097 eingeführten Waren sowie über ihre Herkunft.

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