Präambel VO (EU) 2020/1165
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/353 der Kommission(2) wurden hinsichtlich der Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China endgültige Antidumpingzölle eingeführt und vorläufige Zölle endgültig vereinnahmt.
- (2)
- Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/353 lautet: „Bei Vorlage einer Anmeldung zur Überführung der in Artikel 1 genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr ist im entsprechenden Feld der Anmeldung die Stückzahl der eingeführten Waren einzutragen.” Bei den Kommissionsdienststellen gingen Stellungnahmen der Mitgliedstaaten und der Händler zum Ursprung der eingeführten Waren ein.
- (3)
- Es sollte klargestellt werden, dass die Stückzahl für Einfuhren von Stahlrädern unabhängig von ihrem Ursprung angegeben werden sollte und dass die Mitgliedstaaten die Kommission über die Anzahl der eingeführten Teile unterrichten sollten.
- (4)
- In diesem Zusammenhang hat die Kommission beschlossen, Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/353 zu ändern.
- (5)
- Aus Gründen der Kohärenz mit der in der Kombinierten Nomenklatur(3) definierten besonderen Maßeinheit „number of items” wird in der englischen Fassung der Begriff „pieces” durch „items” ersetzt.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/353 der Kommission vom 3. März 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China. ABl. L 65 vom 4.3.2020, S. 9.
- (3)
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 23.7.1987, S. 1).
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